F. - ab Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 30.11.2019 Fr. 1'125.-; - danach bis 30.11.2021 Fr. 1'075.-; - danach bis zum ordentlichen Abschluss seiner Erstausbildung Fr. 1'150.-. Die Abänderung dieses Antrags bleibt nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten. 6. Es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten an den Betreuungsunterhalt der beiden Kinder E. und F. keine Beiträge schuldet. Die Abänderung dieses Antrags bleibt nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten.