5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an den Barunterhalt von E. und F. folgende monatliche im Voraus zahlbare und fällige Beiträge zzgl. allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen: E. - ab Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 31.07.2019 Fr. 1'075.-; - danach bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Erstausbildung Fr. 1'150.-; -3-