2. Die beiden unmündigen Kinder der Parteien, E., geboren am 19. Juli 2001, und F., geboren am 22. November 2003, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3. Die beiden Kinder E. und F. seien der Obhut der Beklagten zuzuweisen. Es sei festzustellen, dass der Wohnsitz der beiden Kinder am Wohnsitz der Beklagten ist. 4. Angesichts des Alters der beiden Kinder E. und F. sei auf die konkrete Regelung des Besuchs- und Ferienrechts des Klägers bezüglich seiner beiden Kinder zu verzichten.