Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung gemäss Art. 114 ZGB -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am 28. Dezember 1994 vor dem Zivilstandsamt Q. Aus ihrer Ehe sind die vier Kinder C. (geb. […]), D. (geb. […]), E. (geb. […]) und F. (geb. […]) hervorgegangen. Seit dem 12. Dezember 2015 leben die Parteien getrennt. 2. 2.1. Mit unbegründeter Klage vom 20. November 2017 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Laufenburg folgende Begehren: " 1. Die von den Parteien am 28. Dezember 1994 vor Zivilstandsamt Q. geschlossene Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.