{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZOR-2021-33_2022-01-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4621", "Checksum": "e0e6d99a6ebe105e7a0e87c0fedf5127"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZOR.2021.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 06.01.2022 ZOR.2021.33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 06.01.2022 ZOR.2021.33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 06.01.2022 ZOR.2021.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 1. 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Seit dem 12. Dezember 2015 leben die\nParteien getrennt.\n\n2.\n2.1.\nMit unbegründeter Klage vom 20. November 2017 stellte der Kläger beim\nBezirksgericht Laufenburg folgende Begehren:\n\n\" 1.\nDie von den Parteien am 28. Dezember 1994 vor Zivilstandsamt Q. geschlossene Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.\n\n2.\nDie beiden unmündigen Kinder der Parteien, E., geboren am 19. Juli 2001,\nund F., geboren am 22. November 2003, seien unter der gemeinsamen\nelterlichen Sorge der Parteien zu belassen.\n\n3.\nDie beiden Kinder E. und F. seien der Obhut der Beklagten zuzuweisen.\nEs sei festzustellen, dass der Wohnsitz der beiden Kinder am Wohnsitz\nder Beklagten ist.\n\n4.\nAngesichts des Alters der beiden Kinder E. und F. sei auf die konkrete\nRegelung des Besuchs- und Ferienrechts des Klägers bezüglich seiner\nbeiden Kinder zu verzichten.\n\n5.\nDer Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an den Barunterhalt von E.\nund F. folgende monatliche im Voraus zahlbare und fällige Beiträge zzgl.\nallfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen:\n\nE.\n- ab Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils\nbis 31.07.2019 Fr. 1'075.-;\n- danach bis zum ordentlichen Abschluss\nihrer Erstausbildung Fr. 1'150.-;\n-3-\n\nF.\n- ab Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils\nbis 30.11.2019 Fr. 1'125.-;\n- danach bis 30.11.2021 Fr. 1'075.-;\n- danach bis zum ordentlichen Abschluss\nseiner Erstausbildung Fr. 1'150.-.\n\nDie Abänderung dieses Antrags bleibt nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten.\n\n6.\nEs sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten an den Betreuungsunterhalt der beiden Kinder E. und F. keine Beiträge schuldet.\n\nDie Abänderung dieses Antrags bleibt nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten.\n\n7.\nDer Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an ihren nachehelichen persönlichen Unterhalt ab Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils\nbis 30. November 2019 folgende monatliche im Voraus zahlbare und fällige Beiträge von Fr. 865.- zu bezahlen.\n\nDie Abänderung dieses Antrags bleibt nach Durchführung des Beweisverfahrens vorbehalten.\n\n8.\nDie Unterhaltsbeiträge gem. Ziff. 5 vorstehend seien praxisgemäss zu indexieren.\n\n9.\nDie während der Ehe geäufneten BVG-Guthaben des Klägers seien per\nDatum der Einreichung dieser Klage gestützt auf Art. 122 und 123 ZGB je\nzur Hälfte zu teilen. Demzufolge sei die Vorsorgeeinrichtung des Klägers,\nG. […], anzuweisen, von seinem Vorsorgekonto ([…]) einen Betrag von\nFr. 106'179.30 auszuscheiden und auf ein noch zu bezeichnendes Vorsorgekonto der Beklagten bei einer Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen.\n\n10.\n10.1\nEs sei die güterrechtliche Auseinandersetzung wie folgt vorzunehmen:\n\n10.2\nDie eheliche Liegenschaft Nr. […] Q. gem. Grundbuch-Auszug des\nGrundbuchamtes Luzern West vom 25. Juli 2017 sei im Alleineigentum\ndes Klägers zu belassen. Die Beklagte sei berechtigt zu erklären, nach\nEintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils mit den Kindern der Parteien in der ehelichen Liegenschaft bis zum Auszug der Kinder zu einem\nmonatlichen Mietzins von Fr. 1'500.— und mit Übernahme sämtlicher Nebenkosten zu wohnen. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten unter\ndem Titel „eheliche Liegenschaft\" güterrechtlich ausgleichsweise einen\nBetrag von Fr. 21'500.— innerhalb von 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils zu bezahlen.\n\n10.3\nDas Säule 3a-Guthaben auf dem auf den Namen des Klägers lautenden\n[…] Vorsorge 3A-Konto […] sei dessen alleinigem Eigentum zuzuweisen.\n-4-\n\nDieser sei zu verpflichten, der Beklagten unter dem Titel Säule 3A ausgleichsweise einen Betrag von Fr. 2'352.85 innerhalb von 30 Tagen seit\nEintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils zu bezahlen.\n\n10.4\nEs sei festzustellen, dass die Parteien nach Vollzug der vorstehenden\nBestimmungen zum Güterrecht sowie bei ihrem derzeitigen Besitzstand\nund bei den auf ihren Namen lautenden Vermögensgegenständen güter-,\nehe- und steuerrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt\nsind.\n\n11.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\n2.2.\nMit Zwischenentscheid vom 19. März 2018 verwarf das Bezirksgericht Laufenburg die von der Beklagten mit Eingabe vom 10. Dezember 2017 erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit.\n\n2.3.\nMit Eingabe vom 12. Juni 2018 stellte die Beklagte aufforderungsgemäss\neigene Begehren:\n\n"}