4.2. Der Kläger hat der Beklagten ausgangsgemäss 60 % ihrer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu ersetzen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 17'133.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT) und unter Berücksichtigung des üblichen Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 11'403.00. Davon hat der Kläger der Beklagten gerundet Fr. 6'840.00 zu ersetzen. Das Obergericht erkennt: