Auch wenn sich der Kläger nicht ausdrücklich zur Zahlungsfrist geäussert hat, kann hier nicht von einem gemeinsamen Antrag ausgegangen werden. Die von der Vorinstanz angeordnete Zahlungsfrist von 90 Tagen erscheint angemessen. Die Beklagte setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Es bleibt deshalb bei der Zahlungsfrist von 90 Tagen.