3.4.2. Unter Berücksichtigung, dass dem Kläger die finanziellen Mittel fehlen, um den Ausgleichsanspruch der Beklagten direkt zu leisten, hat die Vorinstanz die Zahlungsfrist auf 90 Tage festgesetzt (vorinstanzliches Urteil, E. 5.3.5). Die Beklagte wendet dagegen ein, dass sie eine Zahlungsfrist von 30 Tagen beantragt habe, die vom Kläger akzeptiert worden sei. Er habe keinen Gegenantrag gestellt. Mithin seien sich die Parteien diesbezüglich einig, so dass die Vorinstanz nicht davon abweichen dürfe.