Die Gesamterrungenschaft der Parteien beträgt Fr. 535'413.05 (Fr. 335'284.05 + Fr. 200'129.00), wobei jeder Partei die Hälfte davon zusteht, somit Fr. 267'706.55 (siehe vorinstanzliches Urteil, E. 5.3.5). Wie die Parteien zu Recht vorbringen, sind die von der Beklagten übernommenen Vermögenswerte zu berücksichtigen. Die Beklagte übernimmt ihre Bankkonten von Fr. 42'118.00, die Liegenschaft an der X-Strasse Fr. 58'950.00 (2 x Fr. 29'475.00) und die Schulden von Fr. 10'000.00, d.h. gesamthaft Fr. 91'068.00. Damit beträgt die Ausgleichsforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger Fr. 176'638.55 (Fr. 267'706.55 – Fr. 91'068.00).