Was die Beklagte im Übrigen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen einwendet, verfängt nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung alle vorhandenen Schulden im Zeitpunkt des Stichtags zu berücksichtigen. 3.4. Berechnung der Ausgleichszahlung 3.4.1. Die Parteien bringen im Berufungsverfahren übereinstimmend vor, dass die Vorinstanz die güterrechtliche Ausgleichsforderung falsch berechnet habe, da sie unberücksichtigt gelassen habe, welche Vermögenswerte die Beklagte nach der Ehescheidung übernehme (Berufung, Rz. 53, Berufungsantwort, Rz. 32).