dass die Steuerschulden durch ein Darlehen bei den Töchtern getilgt worden sind. Schulden, die nach der Auflösung des Güterstands entstehen, finden keine Berücksichtigung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Für die vorinstanzliche Verpflichtung der Beklagten, die Hälfte der Steuern für das erste Halbjahr 2018 zu bezahlen, besteht nach dem Gesagten hingegen kein Raum und auch gar keine Notwendigkeit. - 21 -