Der von jeder Partei im externen Verhältnis zu tragende Anteil an den noch offenen Steuerschulden wird von den Steuerbehörden mittels Verfügung festgelegt und ist vorliegend auch für das interne Verhältnis massgebend. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger die Steuerschulden in der Replik nicht neu beurteilt und auf Fr. 16'989.00 begrenzt, sondern geltend gemacht, dass er einen Teil der Steuerschulden beglichen habe, indem er ein Darlehen bei seinen Töchtern aufgenommen habe (Replik, Rz. 88 f., act. 210 f.). Da die Tilgung der Steuerschulden nach dem Stichtag erfolgt ist, kommt ihr für die güterrechtliche Auseinandersetzung keine Bedeutung zu. Es ist deshalb unbeachtlich,