Nicht anders verhält es sich vorliegend. Die vorliegend noch im Streit stehenden Steuerschulden für das Jahr 2018 haben ihren Charakter als Solidarschulden verloren und sind zu gewöhnlichen, jeden Ehegatten selbst betreffenden Schulden geworden. Sie sind bei jedem Ehegatten in der Errungenschaft zu berücksichtigen. Der von jeder Partei im externen Verhältnis zu tragende Anteil an den noch offenen Steuerschulden wird von den Steuerbehörden mittels Verfügung festgelegt und ist vorliegend auch für das interne Verhältnis massgebend.