Die Steuerverwaltung setzt die anteilsmässige Haftung durch Verfügung fest. Wenn bei der Scheidung Steuern aus früheren Jahren offen sind, erübrigt sich eine Regelung unter den Ehegatten deshalb, sofern nicht ein Ehegatte im internen Verhältnis Steuern übernimmt, für die nach aussen der andere Ehegatte haftet (BÄHLER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N.12.39 f.).