Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer (§ 22 Abs. 1 StG AG; Art. 13 Abs. 1 DBG). Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt jedoch die Solidarhaftung für alle noch offenen Steuerschulden (§ 22 Abs. 2 StG AG; Art. 13 Abs. 2 DBG) und jeder Gatte haftet nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer. Die Steuerverwaltung setzt die anteilsmässige Haftung durch Verfügung fest.