Hälfte der Steuern für das erste Halbjahr 2018 zu bezahlen, sobald der Kläger die definitive Steuerveranlagung vorlegt (vorinstanzliches Urteil E. 5.3.4.2 und Dispositivziffer 6.3). 3.3.2. Einkommenssteuerschulden belasten die Errungenschaft (BGE 135 III 337 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2; vgl. Art. 209 Abs. 2 ZGB). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Steuern aus der gemeinsamen Veranlagung stammen und ob sie vor oder nach der tatsächlichen Trennung entstanden sind. Die Steuerschulden sind deshalb bis zum Stichtag (30. Juni 2018) zu berücksichtigen.