3.3. Steuerschulden 3.3.1. Die Vorinstanz hat bei der Errungenschaft des Klägers die Kantons- und Gemeindesteuern 2016, die Bundessteuer 2016 und die Bundessteuer 2017 als Schuld in der Höhe von insgesamt Fr. 41'702.95 berücksichtigt. Zu den Steuerschulden für das Jahr 2018 führte sie aus, dass diese bis zum Stichtag, d.h. bis zum 30. Juni 2018, zu berücksichtigen seien. Da die Steuern für das Jahr 2018 aber erst provisorisch veranlagt waren und deshalb kein definitiver Betrag als Schuld bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingesetzt werden konnte, verpflichtete sie die Beklagte, die - 20 -