Daran ändert nichts, dass sich die Verrechnung der Darlehensschuld mit der Entschädigung für die Ausübung des Wohnrechts aus der vom Kläger eingereichten Wohnrechtsvereinbarung ergibt (KB 18). Es genügt nicht, dass die Tatsachen in den Beilagen in irgendeiner Form vorhanden sind. Vielmehr müssen die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen in den Rechtsschriften behauptet werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2).