Die Rückzahlung des Darlehens mittels Verrechnung bringt die Beklagte erstmals in der Berufung vor. Inwiefern es ihr nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren möglich gewesen sein soll, sich auf diesen Umstand zu berufen, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch mit keinem Wort dargetan. Ihr Vorbringen erweist sich daher als verspätet und ist folglich als im Berufungsverfahren unzulässiges Novum zurückzuweisen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass sich die Verrechnung der Darlehensschuld mit der Entschädigung für die Ausübung des Wohnrechts aus der vom Kläger eingereichten Wohnrechtsvereinbarung ergibt (KB 18).