123 f., act. 261). Soweit die Beklagte an anderer Stelle in ihrer Duplik ausführt, dass die teilweise Rückzahlung des Darlehens der Eltern im Umfang von Fr. 37'000.00 aus Mitteln der Errungenschaft erfolgt sei und deshalb eine Ersatzforderung gegen das Eigengut des Klägers bestehe (Duplik, Rz. 149, act. 267), kann ihr nicht gefolgt werden. Es steht in beweismässiger Hinsicht vielmehr fest, dass die Teilrückzahlung des Darlehens der Eltern in der Höhe von Fr. 37'000.00 aus Fremdkapital erfolgt ist.