zurück (KB 45). Die Rückzahlung des Darlehens erfolgte durch ein neues Darlehen, das der Kläger am 21. Februar 2005 bei der N. in der Höhe von Fr. 47'000.00 aufgenommen hatte (RB 23). Der Kläger wies bereits in der Klage darauf hin, dass das Darlehen bei der N. aufgenommen worden sei, um einen Teil des Darlehens der Eltern zurückzubezahlen (Klage, Rz. 55, act. 86). Davon ging offenbar auch die Beklagte aus, hielt sie doch in der Duplik fest, dass das Darlehen der N. im Umfang von Fr. 37'000.00 das voreheliche Darlehen des Vaters des Klägers abgelöst habe (Duplik, Rz. 123 f., act. 261).