3.2.4. Unbestritten ist, dass die Eltern des Klägers, E. und F., ihrem Sohn ein unverzinsliches Darlehen im Betrag von Fr. 112'000.00 gewährt haben (KB 18), das für den Erwerb der Liegenschaft (Fr. 75'000.00) und den Abriss des bestehenden Gebäudes (Fr. 37'000.00) verwendet worden ist. Am 11. März 2005 zahlte der Kläger seinen Eltern Fr. 37'000.00 des Darlehens - 19 -