Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass der Darlehensbetrag von Fr. 112'000.00 innert 280 Monaten amortisiert worden sei. Bei einem Amortisationsbeginn am 1. Juli 1993 habe die Rückzahlungspflicht deshalb am 31. Oktober 2016 geendet. Die Amortisationszahlungen stammten aus Errungenschaft, weshalb sich die Errungenschaften der Parteien um Fr. 112'000.00 erhöhten (Berufung, Rz 37 ff.).