3.2.3. Die Beklagte wirft der Vorinstanz in der Berufung vor, die Rückzahlung des elterlichen Darlehens nicht berücksichtigt zu haben. Dazu verweist sie auf die Wohnrechtsvereinbarung vom 24. Juni 1993 zwischen dem Kläger und seinen Eltern, die eine Entschädigung für die Ausübung des Wohnrechts von Fr. 1'400.00 pro Monat vorsieht und festhält, dass von diesem Betrag ein Teilbetrag von Fr. 1'000.00 monatlich auf ein Konto des Klägers zu überweisen ist und der Restbetrag von Fr. 400.00 mit der Darlehensschuld verrechnet wird, so dass sich der Darlehensbetrag monatlich um diesen Betrag reduziert (KB 18).