Diese Norm ist auf Vermögensgegenstände anwendbar, die starken Wertschwankungen unterworfen sind, beispielsweise börsenkotierte Aktien. Das Darlehen war im Zeitpunkt des Stichtags nicht zurückbezahlt und wäre als Schuld des Eigenguts zu berücksichtigen gewesen, was in der güterrechtlichen Auseinandersetzung letztlich aber nicht entscheidend gewesen wäre. Nachdem diese Punkte mit Berufung nicht angefochten worden sind, hat es damit sein Bewenden und bleibt es bei der vorinstanzlich festgestellten Ersatzforderung für die Amortisation der Hypothek bei der M. und des Darlehens der L..