Zudem wäre die Rückzahlung des Darlehens der L., die unbestritten nach dem Stichtag erfolgt ist, nicht zu berücksichtigen gewesen. Nach dem Stichtag gibt es keine Gütermassen mehr, weshalb auch keine Ersatzforderung für Investitionen der Errungenschaft in das Eigengut vorliegen kann. Die Vorinstanz verkennt den Anwendungsbereich von Art. 214 Abs. 1 ZGB, wenn sie die Darlehensschuld im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. der Urteilsfällung mit Fr. 0.00 bewertet. Diese Norm ist auf Vermögensgegenstände anwendbar, die starken Wertschwankungen unterworfen sind, beispielsweise börsenkotierte Aktien.