Ergänzungshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Dispositionsgrundsatz überspannt, wenn sie – richtigerweise – einen Minderwert der Liegenschaft berechnet, bei den Ersatzforderungen aber trotzdem einen Mehrwertanteil berücksichtigt, weil die Parteien übereinstimmend von einem Mehrwert der Liegenschaft ausgegangen sind. Die Berechnung der variablen Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB mit Mehr- und Minderwertbeteiligung ist gestützt auf die Tatsachenbehauptungen der Parteien von Amtes wegen vorzunehmen. Zudem wäre die Rückzahlung des Darlehens der L., die unbestritten nach dem Stichtag erfolgt ist, nicht zu berücksichtigen gewesen.