3.2. Amortisationen für die Liegenschaft am X-Weg 3.2.1. Der Kläger ist Alleineigentümer eines Mehrfamilienhauses am X-Weg in Q.. Die Parteien sind sich einig, dass es sich bei der besagten Liegenschaft um Eigengut des Klägers handelt. Er erwarb die Liegenschaft im Jahr 1993 und damit noch vor der Eheschliessung zu einem Kaufpreis von Fr. 525'000.00 (KB 17). Die Liegenschaft wurde ausschliesslich mit Fremdkapital finanziert, namentlich mit einem Hypothekardarlehen der K. in der Höhe von Fr. 450'000.00 und einem Darlehen der Eltern des Klägers.