Schliesslich hielt sie unter Berücksichtigung der Dispositionsmaxime fest, dass der Kläger eine Ausgleichszahlung von Fr. 77'368.00 anerkannt habe und deshalb zur Zahlung dieses Betrags verpflichtet werde. Die Beklagte verpflichtete sie demgegenüber in einer separaten Dispositivziffer zur Zahlung der Hälfte der Steuern für das erste Halbjahr 2018, sobald der Kläger die definitive Steuerveranlagung vorlegt (vorinstanzliches Urteil, E. 5.3).