Fr. 138'536.00 + Liegenschaft an der X-Strasse Fr. 29'475.00 – Schulden für Architekturleistungen Fr. 10'000.00). Ausgehend von einer hälftigen Beteiligung am Vorschlag des jeweils anderen Ehegatten berechnet die Vorinstanz eine güterrechtliche Ausgleichszahlung zugunsten der Beklagten von Fr. 67'577.55 (Fr. 267'706.55 – Fr. 200'129.00). Schliesslich hielt sie unter Berücksichtigung der Dispositionsmaxime fest, dass der Kläger eine Ausgleichszahlung von Fr. 77'368.00 anerkannt habe und deshalb zur Zahlung dieses Betrags verpflichtet werde.