2.3.3. Nach Deckung seines Unterhaltsbedarfs verbleibt dem Kläger unter Berücksichtigung der Anpassungen beim Einkommen und beim familienrechtlichen Existenzminimum ein Überschuss von Fr. 6'346.00 (Einkommen Fr. 14'589.00 – Existenzminimum Fr. 3'643.00 – Überschussanteil Fr. 4'600.00). Folglich ist der Kläger in der Lage, der Beklagten einen nachehelichen Unterhaltsbetrag von Fr. 3'947.00 zu leisten. 2.4. Fazit Zusammenfassend ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten bis zu seiner ordentlichen Pensionierung einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von Fr. 3'947.00 zu bezahlen.