Aus dem Arbeitsvertrag geht überdies hervor, dass der Kläger einen variablen Bonus erhält, der bei voller Zielerreichung Fr. 6'280.00 (10 % des Jahresbruttolohns) beträgt. Bonuszahlungen gehören zum tatsächlich erzielten Einkommen (Urteil des Bundesgerichts 5A_454/2010 vom 27. August 2010 E. 3.2.), wobei die Abhängigkeit von der persönlichen Zielerreichung der Qualifikation als Lohnbestandteil nicht entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4). Da der Kläger die Stelle erst per 19. Juli 2021 angetreten und deshalb bisher noch keinen Bonus ausbezahlt erhalten hat, ist die Höhe der Bonuszahlungen ermessensweise auf 50 % festzusetzen.