entstanden. Es handelt sich daher um eine echte Noveneingabe, die grundsätzlich immer zulässig ist, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht wird (BGE 143 III 42 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1). Der Kläger hat die neuen Beweismittel in der Berufungsantwort und damit bei erster Gelegenheit vorgetragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Noveneingabe ist damit rechtzeitig erfolgt, weshalb der Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung im Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind.