2.3.1.2.2. Der Kläger hat mit der Berufungsantwort den Arbeitsvertrag bei der I. und die Lohnabrechnung für den Monat Juli 2021 eingereicht (Beilage 3 und 4 zur Berufungsantwort vom 16. August 2021). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (sog. Noven) nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Der Arbeitsvertrag datiert vom 12. Juli 2021 und die Lohnabrechnung vom 30. Juli