Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Berechnungen der Beklagten in der Berufung und damit der von ihr vorgebrachte Nettomietzins von Fr. 3'600.00 für das Gericht nicht bindend. Der Dispositionsgrundsatz gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO bindet das Gericht an die formellen Parteianträge, nicht jedoch an die ihnen zugrundeliegenden einzelnen Einnahmen- und Aufwandpositionen (Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.3 mit Hinweis auf BGE 119 II 396 E. 2). Es ist deshalb in Anwendung des Gebots der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) vom richterlich berechneten Einkommen aus Mietzinseinnahmen von total Fr. 4'313.00 auszugehen.