2.3.1.1.5. Nach dem Gesagten sind dem Kläger bis zu seiner ordentlichen Pensionierung – die Dauer der Unterhaltspflicht ist unbestritten geblieben – die Einnahmen aus der Vermietung von vier Wohnungen am X-Weg anzurechnen. Die Bruttoeinnahmen betragen Fr. 6'545.00 (Fr. 4'945.00 + Fr. 1'600.00). Die von der Vorinstanz berücksichtigten Abzüge betragen pro Jahr Fr. 11'290.00 für Nebenkosten (KB 23–31) und Fr. 12'675.20 für Hypothe- - 13 -