Mit Blick auf die Verzögerungen und die Neuvermietung erscheint die Veräusserung der Wohnung zum heutigen Zeitpunkt nicht als sehr wahrscheinlich und kann sie deshalb noch nicht berücksichtigt werden. Es steht dem Kläger aber offen, die veränderten Verhältnisse in Zukunft im Rahmen einer Änderungsklage geltend zu machen. Im Übrigen ist der Beklagten beizupflichten, dass die Finanzierung der vom Kläger zu leistenden güterrechtlichen Ausgleichszahlung für die Beurteilung des Unterhaltsbeitrags nicht relevant ist. Es ist dem Kläger überlassen, wie er die Ansprüche der Beklagten aus Güterrecht erfüllt.