In der Klage ging der Kläger davon aus, dass zwei der fünf Wohnungen im März 2020 verkauft sein würden. In der Replik stellte er die Fertigstellung der neuen 3.5-Zimmerwohnung frühestens per September 2021 in Aussicht und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Januar 2021 gab er schliesslich zu Protokoll, dass noch Elektrizi- täts- und Sanitärarbeiten anstehen würden, der Ausbau der Wohnung aber zu rund 90 % fertiggestellt sei (act. 311). Mittlerweile ist die Wohnung vermietet. Mit Blick auf die Verzögerungen und die Neuvermietung erscheint die Veräusserung der Wohnung zum heutigen Zeitpunkt nicht als sehr wahrscheinlich und kann sie deshalb noch nicht berücksichtigt werden.