Entscheidend für die Abänderungsklage ist, ob die Veränderung im Scheidungsurteil schon berücksichtigt worden ist oder nicht (BGE 138 III 289 E. 11.1.1, BGE 131 III 189 E. 2.7.4, Urteil des Bundesgerichts 5A_845/2010 vom 12. April 2011 E. 4.1). Die Pläne für die Veräusserung der Wohnung wurden vom Kläger zwar bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht und erscheinen deshalb als vorhersehbar. Nachdem sich die Veräusserung aber immer wieder verzögert hat, bleibt sie auch im heutigen Zeitpunkt noch mit grossen Unsicherheiten behaftet. In der Klage ging der Kläger davon aus, dass zwei der fünf Wohnungen im März 2020 verkauft sein würden.