Es rechtfertigt sich vorliegend nicht, den in Zukunft liegenden möglichen Verkauf von einer oder mehreren Wohnungen bereits im Scheidungsurteil zu berücksichtigen. Das Scheidungsrecht sieht vor, dass der nacheheliche Unterhalt bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse nachträglich herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden kann (Art. 129 Abs. 1 ZPO). Entscheidend für die Abänderungsklage ist, ob die Veränderung im Scheidungsurteil schon berücksichtigt worden ist oder nicht (BGE 138 III 289 E. 11.1.1, BGE 131 III 189 E. 2.7.4, Urteil des Bundesgerichts 5A_845/2010 vom 12. April 2011 E. 4.1).