wort, Rz. 8). Insofern bestreitet der Kläger nicht, dass ihm bis Ende Dezember 2022 die Einnahmen aus der Vermietung der neu errichteten 3.5-Zim- merwohnung anzurechnen sind. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind dem Kläger die Einnahmen aus der Vermietung von insgesamt vier Wohnungen (inklusive der neu errichteten 3.5-Zimmerwohnung) indes auch für die darauffolgende Zeit anzurechnen. Dies ergibt sich aus dem folgenden Grund: