Der Kläger macht geltend, dass sich der Verkauf der Wohnung aufgrund der ausserordentlichen Situation um die Corona-Pandemie und der noch erforderlichen Baufreigabe verzögert habe, er aber nach wie vor plane, Stockwerkeigentum zu errichten und die neu errichtete, fünfte Wohnung zu veräussern. Die Wohnung werde spätestens ab dem 1. Januar 2023 verkauft worden sein (Berufungsant- - 12 -