2.3.1.1.3. Die Beklagte stellt sich in ihrer Berufung auf den Standpunkt, dass die Nettomieterträge von vier Wohnungen anzurechnen seien. Sie bringt vor, dass die Vorinstanz dem Kläger keine Weisungen über seine Vermögensverwaltung erteilen dürfe. Es sei nicht von Belang, mit welchen Mitteln der Kläger die güterrechtlichen Ansprüche der Beklagten befriedige. Der Verkauf der Wohnung komme einer freiwilligen Einkommensreduktion gleich, was von der Rechtsprechung nicht gebilligt werde (Berufung, Rz. 10 ff.).