2.3.1.1.2. Die Vorinstanz rechnete dem Kläger die Einkünfte aus der Vermietung von drei und nicht von vier Wohnungen an. Sie ging davon aus, dass der Kläger zwecks Tilgung der güterrechtlichen Ansprüche der Beklagten die neu errichtete 3.5-Zimmerwohnung veräussere und selber in die vormals von seinen Eltern bewohnte 3.5-Zimmerwohnung ziehe. Gestützt auf diese Feststellung bezifferte sie die Mietzinseinnahmen auf Fr. 4'945.00 pro Monat und zog davon die monatlichen Hypothekar- und Nebenkosten von Fr. 1'997.10 ab. Daraus resultieren Nettomieteinnahmen von Fr. 2'947.90 pro Monat.