Das Mehrfamilienhaus mit ursprünglich vier Wohneinheiten wurde während des Scheidungsverfahrens ausgebaut und um eine 3.5- Zimmerwohnung erweitert. Der Kläger brachte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vor, dass er die derzeit von ihm bewohnte 2.5-Zimmer- wohnung fremdvermieten und in die vormals von seinen Eltern bewohnte 3.5-Zimmerwohnung ziehen werde und zwei der Wohnungen (die neu errichtete 3.5-Zimmerwohnung und die 4.5-Zimmerwohnung) als Stockwerkeigentum verkaufen werde (Klage, Rz. 25, act. 76; Replik, Rz. 31, act. 189).