Die Vorinstanz bezifferte das um die Steuern erweiterte Existenzminimum des Klägers mit Fr. 3'567.35 und sein monatliches Einkommen mit Fr. 8'963.10. Bei einem Existenzminimum von rund Fr. 3'567.00 und einem Überschussanteil von Fr. 4'600.00 ergibt sich ein gebührender Unterhalt des Klägers von Fr. 8'167.00. Nach Deckung seines eigenen Unterhaltsbedarfs verbleibt dem Kläger ein Überschuss von rund Fr. 796.00. Damit ist der Kläger nicht in der Lage, den Unterhaltsbeitrag an die Beklagte zu leisten. Nachfolgend sind deshalb die Vorbringen der Beklagten betreffend Einkommen und Existenzminimum des Klägers zu prüfen.