Die Vorinstanz bezifferte das um die Steuern erweiterte Existenzminimum der Beklagten mit (gerundet) Fr. 4'244.00 (vorinstanzliches Urteil, E. 4.5.4). Der gebührende Unterhalt der Beklagten beträgt somit (ohne Vorsorgeunterhalt) Fr. 8'844.00 (Existenzminimum Fr. 4'244.00 + Überschussanteil Fr. 4'600.00). Aus der Gegenüberstellung mit dem unbestritten gebliebenen Einkommen in Höhe in Fr. 4'897.00 resultiert ein Manko von rund Fr. 3'947.00. 2.3. Existenzminimum und Überschuss des Klägers Es ist zu prüfen, ob der Kläger in der Lage ist, einen entsprechenden Unterhaltsbeitrag unter Beibehaltung seiner massgebenden Lebenshaltung zu leisten.