2.1.3. Überschuss Der den Standard prägende Überschuss in der Höhe von Fr. 13'802.00 ist nach Abzug von einem Drittel zugunsten der zwei damals im gleichen Haushalt lebenden Kinder hälftig auf die Parteien aufzuteilen. Der Überschussanteil der Beklagten beträgt somit Fr. 4'600.00. - 10 - 2.2. Einkommen und gebührender Unterhalt der Beklagten Die Beklagte erzielt gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz aktuell ein Einkommen von insgesamt Fr. 4'897.00. Dieses setzt sich aus ihrem Erwerbseinkommen bei der J. (Fr. 4'707.00) und den Einnahmen aus der Vermietung von Parkplätzen (Fr. 190.00) zusammen.