Gemäss Praxis wird für die auswärtige Verpflegung bei einem Arbeitspensum von 100 % ein Betrag von Fr. 220.00 eingesetzt. In der Steuererklärung von 2013 wurde für beide Ehegatten der volle Abzug geltend gemacht, weshalb bei beiden Parteien von einem 100 %-Pensum auszugehen ist. Im gemeinsamen Existenzminimum ist somit für die auswärtige Verpflegung der Betrag von Fr. 440.00 zu berücksichtigen. Gemäss der definitiven Steuerveranlagung 2013 (KAB 3) betrugen die Steuern total Fr. 41'391.70 bzw. rund Fr. 3'450.00 pro Monat. Der gemeinsame Bedarf der Ehegatten während der Ehe stellt sich damit wie folgt dar: