Der Arbeitsweg des Klägers von Q. nach W. betrug rund 20 km. Infolgedessen sind im gemeinsamen Existenzminimum rund Fr. 510.00 als Arbeitswegkosten zu berücksichtigen (Fr. 20 x 2 x 220 x 0.7 / 12; KAB 3). In den Akten liegt als Beilage zur Steuererklärung 2013 eine Rechnung der Beklagten für einen ZVV Bonus-Pass für Fr. 457.00 vor. Gestützt darauf sind die monatlichen Kosten für den Arbeitsweg der Beklagten auf Fr. 38.00 festzusetzen. Insgesamt resultieren für die Zeit vor der Trennung gemeinsame Arbeitswegkosten von Fr. 548.00.